Satzung

§1           Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Fanclub führt den Namen „FC Bayern München Fanclub Ruhrdörfer“.
  2. Der Fanclub hat den Sitz in Oeventrop.
  3. Das Geschäftsjahr des Fanclubs beginnt zum 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des darauf folgenden Jahres.

 

§ 2          Zweck des Fanclubs

  1. Der Fanclub verfolgt mit seinen Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Fanclub ist selbstlos tätig.
  2. Der Fanclub hat den Zweck, die Fans des FC Bayern München zu einer kamerad­schaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzuführen.
  3. Sollten dem Fanclub Gewinne zufließen, so dürfen diese nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

§ 3          Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Fanclubs zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Fanclubs verletzt oder trotz Mahnung beitragssäumig ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Fanclubvermögen.

 

§ 4          Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Versammlungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen und abzustimmen. Außerdem hat jedes volljährige Mitglied das Recht zu wählen und gewählt zu werden. Zusätzlich hat jedes Mitglied ab sechzehn Jahren das Recht zu wählen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Fanclubs zu wahren, die Ziele des Fanclubs nach besten Kräften zu fördern und die Satzung zu achten.
  3. Die Mitglieder des Fanclubs erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5          Mitgliedsbeiträge

  1. Der Fanclub erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist mindestens jährlich im Voraus dem Kassenwart zu zahlen.
  2. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der im Voraus gezahlte Beitrag dem Fanclub.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.



§ 6          Organe des Fanclubs

  1. Organe des Fanclubs sind
    1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 7          Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    1. dem 2. Vorsitzenden
    2. dem Schriftführer
    3. dem Kassenwart
    4. dem 1. Beisitzer
    5. dem 2. Beisitzer

      2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fanclubs. Ihm obliegen die Verwaltung des Fanclubvermögens und die Ausführung der Fanclubbeschlüsse.

 

§ 8          Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Es ist jährlich eine Hälfte des Vorstandes neu zu wählen. Die eine Hälfte besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem 2. Beisitzer. Die andere Hälfte besteht aus dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem 1. Beisitzer. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  2. Um in den Vorstand gewählt zu werden, muss der Kandidat mindestens seit einem Jahr Mitglied des Fanclubs sein.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Fanclubmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 9          Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  4. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

 

§ 10        Kassenprüfer

  1. In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden für jeweils ein Jahr zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer gewählt. Sie dürfen weder dem aktuellen noch dem letztjährigen Vorstand angehören. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen, nach Beendigung eines Geschäftsjahres eine Kassenprüfung durchzuführen und hierüber auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 11        Mitgliederversammlung
              

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, nach der Beendigung eines Geschäftsjahres statt und beschließt über:
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder
    2. Wahl der Kassenprüfer
    3. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
    4. Ausschluss von Mitgliedern
    5. Satzungsänderung
    6. Auflösung des Fanclubs und Verwendung des Fanclubvermögens
  2. Die Vorstandsmitglieder/Kassenprüfer sind in offener Wahl zu bestimmen. Alle übrigen Wahlen und Beschlussfassungen sind ebenfalls offen durchzuführen.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
  4. Alle Mitgliederversammlungen werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch Zusendung einer E-Mail und auf der Internetseite.

        

 

§ 12        Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer.
  3. Für eine beschlussfähige Mitgliederversammlung müssen mindestens 15 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Bei „Nicht-Beschlussfähigkeit“ der Mitgliederversammlung wird eine Viertelstunde später eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die dann - unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen - beschlussfähig ist.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmermehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
  6. Bei der Wahl eines Kandidaten ist bei Stimmengleichheit ein zweiter - dann geheimer - Wahlvorgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlvorgang nochmals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

§ 13        Vermögen des Fanclubs

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Fanclubs werden ausschließlich zur Erreichung des Fanclubzwecks verwendet.

 

§ 14        Fanclubauflösung

  1. Die Auflösung des Fanclubs bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
  2. Die Auseinandersetzung nach der Auflösung des Fanclubs soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Fanclubs, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Fanclubs, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert (im Zeitpunkt der Einlage) der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Fußballjugendabteilung des TuS 1896 e.V. Oeventrop.

 

 

Oeventrop, den 04.10.2014